Im Fall am Sozialgericht Aachen hatte ein erblindeter Mann ein Orientierungs- und Mobilitätstraining mit einem Taststock absolviert. Er beantragte nach dem Training zusätzlich bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund. Das Gericht folgte der Einschätzung eines Sachverständigen, wonach der von der Krankenasse als ausreichend eingeschätzte Blindenstock in vielen Situationen keine Sicherheit biete - zum Beispiel beim Auffinden von Ampelmasten, in großen Menschenansammlungen oder beim Überqueren großer Plätze. Trotzdem kündigte die Krankenkasse nach dem Urteilsspruch an, in Revision gehen zu wollen.
Ein Blindenhund sucht für den von ihm betreuten Menschen Türen, Treppen, Zebrastreifen, Briefkästen, freie Sitzplätze in Bus oder Bahn, bringt im Haushalt verschiedene Gegenstände und erledigt noch viele weitere Aufgaben. Die Ausbildung eines Hundes ist entsprechend teuer und beläuft sich oft auf bis zu 20.000 Euro.
Selbstständige Lebensführung Behinderter als Maßstab
In einem anderen Fall am Landessozialgericht Baden-Württemberg gab das Gericht einer fast gänzlich erblindeten Frau aus der Nähe von Karlsruhe und ihrem Antrag auf einen Hund Recht. Der Blindenhund sei nach Auffassung des Gerichts «für einen Blinden ein grundsätzlich geeignetes Hilfsmittel». Krankenkasse und Sozialgericht Karlsruhe hatten dies zuvor mit der Begründung abgelehnt, es gebe stattdessen preiswertere Alternativen.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 5486/05 - 26. Oktober 2007).
Urteil des Sozialgerichts Aachen (Az.: S 13 KR 99/06)
(Autor: wok)