Fremdbetreuung von Hunden - Nicht immer haften Dogsitter

 Job, Termine, Urlaub: Kaum ein Hundehalter hat immer Zeit für sein Tier. Viele nehmen daher den Betreuungs-Service anderer in Anspruch. Was aber, wenn dem Hund oder dem Hüter auf Zeit etwas passiert?

Das Hundemagazin DOGS klärt in seiner Januar Ausgabe 2014, wer bei der Betreuung im Einzelfall haftet. Beißt der Hund beispielsweise das Sofa des Sitters kaputt oder hinterlässt auf dessen wertvoller Brücke einen See, haftet demnach nicht prinzipiell Herrchen oder Frauchen. Tierpensionen oder professionelle Hundetagesbetreuer besitzen daher in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung, die solche Schäden reguliert.

Gerichte sprechen den Dogsittern allerdings nicht automatisch Schadenersatzanspruch zu. Begründung: Da der Betreuer sich und sein Eigentum freiwillig mit dem Betreuungsvertrag dem Risiko von Beschädigungen aussetzt, muss er laut DOGS "hundetypische Beschädigungen" wie ruinierte Teppiche, Möbel und Gegenstände in Kauf nehmen. Viele Pensionen verlangen daher, dass der Hundebesitzer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzt, die diese Schäden reguliert.

Dogsitter müssen dagegen mit notwendigen Vorkehrungen dafür sorgen, dass der Hund wieder unversehrt zum Besitzer zurückkehrt. Diese betreffen laut DOGS auch Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. die Einzäunung des Grundstücks in ausreichender Höhe aus durchgrabesicherem Material, um das Weglaufen des Hundes zu verhindern.

DOGS rät: Wer seinen Hund in fremde Obhut gibt, sollte im schriftlichen Vertrag folgendes festhalten: die Identität des Hundes (Kennzeichnung, Rasse, Name) und seines Besitzers (Personalausweis), eine Telefonnummer für Notfälle, Besonderheiten (im Verhalten des Hundes, bei seiner Ernährung), die Aufenthaltsdauer bzw. genaue Zeiten (bei Tagespflege), die korrekte Anschrift der Betreuungsstelle, die anfallenden Kosten sowie zusätzlich vereinbarte Dienstleistungen.

(Erstellt mit Material von ots / DOGS)

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