Hunde in Mietwohnungen - kein gleiches Recht für alle

Mietverträge, nach der Haustiere generell nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sind, stufte der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren in einem Urteil als unwirksam ein und bezog sich dabei speziell auf die Haltung von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische etc.). Doch Katzen und Hunde gehören nicht direkt zu den damit gemeinten Kleintieren.

Das Halten größerer Haustiere, aber auch von kleineren gefährlichen Tierarten (wie z.B. Giftspinnen) kann durch geeignete Klauseln im Vertrag verboten oder von einer dezidierten Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht werden. Ohne eine spezielle Klausel im Mietvertrag müssten nach Ansicht des Gerichts im Einzelfall die Interessen des Mieters und des Vermieters abgewogen werden. So wurde bereits im Einzelfall (!) das Halten eines Yorkshire-Terriers als "Kleintier" im erstinstanzlichen Verfahren vor Gericht erlaubt, daraus lässt sich jedoch leider kein Automatismus und keine Garantie für ähnliche Fälle ableiten!

Doch kompliziert wird es nicht nur wegen der Gretchenfrage, wo das Kleintier aufhört. Wohnungsmieter, die sich einen Hund anschaffen möchten, sind bei aktuellen Standardklauseln in Mietverträgen in fast allen Fällen auf ein Entgegenkommen des Vermieters angewiesen.

Dies gilt sogar, wenn von Vermieterseite bereits der Hund eines anderen Mieters ausdrücklich "genehmigt" wurde. Darauf weist das Portal immowelt.de in einem Infobeitrag hin. Demnach urteilte das Landgericht Köln (Az.: 6 S 269/09), dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, deswegen einem weiteren Mieter ebenfalls die Hundehaltung zu erlauben. 

Gründe lassen sich dafür natürlich finden, indem man etwa auf die zusätzliche Lärmbelästigung durch mehrere Tiere hinweist. Andere Motive sind dem Vermieter meist nur schwer zu beweisen. Oft treten Probleme ja auch erst dann zu Tage, wenn ein neuer Hund bereits angeschafft ist und er auf den ersten Blick als bedrohlich groß oder aggressiv erscheint oder durch lautstarkes Gebell bzw. Jaulen die Nachbarschaft aufbringt.

Auch wenn man nicht alle Eventualitäten vorher sehen kann, man verhält sich immer dann korrekt, wenn man bei entsprechenden Regelungen im Mietvertrag den Vermieter vor Erwerb eines Hundes kontaktiert und um eine idealerweise schriftliche Erlaubnis bittet.

Oft versuchen Vermieter, sich auf eine vorläufige Duldung auf Probe ohne ausdrückliche Genehmigung zu beschränken, um im Streitfall eine bessere Ausgangsposition zu haben. Wer sich dafür entscheidet, dieses Risiko für Hund und Besitzer einzugehen, der sollte dafür sorgen, dass der neue Vierbeiner schnell eine gründliche Erziehung in den Basisfragen für eine Wohnungstauglichkeit erhält, vor allem im Bezug auf: Stubenreinheit, kein Anknabbern, Kratzen oder ähnliches an Türen, Böden etc., Jaul-Arien beim Klingeln an der Türe oder Abwesenheit der Besitzer. Gerade für neue Hundehalter kann das vor allem bei bereits ausgewachsenen Hunden mit unklarer Prägung durch Vorbesitzer eine sportliche Aufgabe sein. Deswegen sollte man auch gegebenenfalls frühzeitig bereit sein, einen Hundetrainer bzw. eine Hundeschule mit dem neuen vierbeinigen Mitmieter zu besuchen.

Trotzdem: Liegt keine klare Genehmigung des Vermieters vor, begibt man sich rechtlich in vielen Fällen auf dünnes Eis. Im Extremfall müsste der Hund darunter leiden, wenn er nicht auf Dauer behalten werden kann - es sei denn, man wäre bereit, eine neue Wohnung mit einem hundefreundlicheren Vermieter zu suchen. Wer dies alles vor dem Hundekauf beherzigt, vermeidet unüberlegte Entscheidungen und zeigt Verantwortungsbewusstsein. Eine gute Basis für eine hoffentlich lange Freundschaft.

(Autor: wok)

„Dass mir mein Hund das Liebste sei, sagst du, oh Mensch, sei Sünde, mein Hund ist mir im Sturme treu, der Mensch nicht mal im Winde.“ Franz von Assisi

 

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