Siehe auch: Neues Urteil von 2013
BGH kippt generelles Hundeverbot in Mietwohnungen
Mietrecht aufgeschlüsselt: Urteil des BGH zur Hundehaltung
Der konkrete Fall, verhandelt im Jahre 2007: Ein Mieter wollte sich nachträglich Katzen als Haustiere zulegen. Der Vermieter lehnte die Anfrage des Mieters unter Berufung auf den geltenden Vertrag ab. Der Mieter zog daraufhin vor Gericht. Nachdem das Landgericht Krefeld die Klage zunächst abwies, war bereits das in die Revision gegangene Verfahren zugunsten des Mieters entschieden worden. Nun bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil die Entscheidung in der Sache, verwies aber gleichzeitig den konkreten Rechtsstreit erneut an das Landgericht zurück..
Die Haltung von kleinen Haustieren gehört nach Ansicht der Bundesrichter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter ausgingen. Haustiere wie Schildkröten oder Hamster würden in Käfigen gehalten und gehörten zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung, was laut der kritisierten Mietklausel aber der Zustimmung des Vermieters bedurft hätte.
Bei der Haltung von Haustieren, vor allem von Kleintieren, müsse eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erfolgen. Die Richter klärten jedoch nicht, welche Tiere als "Kleintier" gelten.
Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter im Einzelfall
Da als Folge dieses Urteils in vielen Mietverträgen nun keine wirksamen Regelungen mehr zur Tierhaltung bestehen, müssen Mieter und Vermieter nun im Einzelfall über die Haustierhaltung verhandeln.
Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass es keine schematische und allgemeingültige Lösung geben könne. Bei der Haltung von Tieren müsse stattdessen eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erfolgen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06)
(Autor: wok)
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