Ein Mieter zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund von etwa 20 cm Größe in die Wohnung ein. Die klagende Wohnungsgenossenschaft hatte die Mieter vergeblich aufgefordert, den Hund innerhalb einer gesetzten Frist aus der Wohnung zu entfernen und auf eine entsprechende Mietklausel verwiesen, die eine Haltung von Haustieren verbot.
Demnach war Mietern untersagt, "Hunde und Katzen zu halten". Ähnliche Klauseln werden in vielen Mietverträgen in Deutschland verwendet.
Diese Klausel sei unwirksam, entschied der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen verbietet."
Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch laut BGH nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann". Es müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".
Vermieter können die Tierhaltung nach einer Einzelfallprüfung auch jetzt noch verbieten, wenn sogenannte Störfaktoren überwiegen.
Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12
Siehe auch: Mietrecht aufgeschlüsselt: Urteil des BGH zur Hundehaltung