Der Besucher, der in diesem konkreten Fall wegen der Anmahnung einer offenen Rechnung nach vorherigem Klingeln ein Gartentor durchschritt, wurde von einem Schäferhund gebissen und verletzt. Der Besucher handelte nach Auffassung des Gerichts nicht auf eigene Gefahr, als er das Grundstück betrat, um die ca. 50 Meter bis zum Haus zurückzulegen.
Das Oberlandesgericht machte in seiner Urteilsbegründung besonders einen Umstand für seine Einschätzung geltend. Die einzige Möglichkeit. um sich am Gartentor bemerkbar zu machen, war demnach das Ziehen der Schnur zu einer kleinen mechanischen Glocke, die entfernt im Haus ein "leises Bimmeln" auslöste. Da darauf im Haus niemand reagierte, sei es als normales Verhalten zu werten, wenn Besucher das Tor durchschreiten.
(Oberlandesgericht Dresden AZ: 8 U 1440/06)