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BGH erleichtert Tierhaltung in Mietwohnungen

artikel.jpgHunde + Recht / Mietrecht - Mietwohnungen - Die altbekannte Mietvertragsklausel, nach der Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sind, stufte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil als unwirksam ein. Der Vermieter muss stattdessen im Einzelfall entscheiden.

Die Karlsruher Richter kritisierten in ihrem Urteil am 14.11.2007 in einem konkreten Rechtsfall eine Vertragsformulierung, die „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen“ von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht. Dies benachteilige den Mieter unangemessen, weil es auch die Haltung unproblematischer Kleintiere untersage, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.

Der konkrete Fall: Ein Mieter wollte sich nachträglich Katzen als Haustiere zulegen. Der Vermieter lehnte die Anfrage des Mieters unter Berufung auf den geltenden Vertrag ab. Der Mieter zog daraufhin vor Gericht. Nachdem das Landgericht Krefeld die Klage zunächst abwies, war bereits das in die Revision gegangene Verfahren zugunsten des Mieters entschieden worden. Nun bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil die Entscheidung in der Sache, verwies aber gleichzeitig den konkreten Rechtsstreit erneut an das Landgericht zurück..

Die Haltung von kleinen Haustieren gehört nach Ansicht der Bundesrichter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter ausgingen. Haustiere wie Schildkröten oder Hamster würden in Käfigen gehalten und gehörten zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung, was laut der kritisierten Mietklausel aber der Zustimmung des Vermieters bedurft hätte.

Bei der Haltung von Haustieren, vor allem von Kleintieren, müsse eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erfolgen. Die Richter klärten jedoch nicht, welche Tiere als "Kleintier" gelten.

 

Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter im Einzelfall

Da als Folge dieses Urteils in vielen Mietverträgen nun keine wirksamen Regelungen mehr zur Tierhaltung bestehen, müssen Mieter und Vermieter nun im Einzelfall über die Haustierhaltung verhandeln.

Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass es keine schematische und allgemeingültige Lösung geben könne. Bei der Haltung von Tieren müsse stattdessen eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Mieters, des Vermieters und der weiteren Beteiligten erfolgen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 340/06)

(Autor: wok)
Kommentare (4)Add Comment
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geschrieben von Pepsi Cola, Januar 31, 2008
Mieter zahlen oft viel Geld für den ihnen zur Verfügung gestellten Wohnraum, in dem sie leben! In der Miete mit einkalkuliert sind auch Gebrauchsspuren/Abnutzungsspuren! Für Schäden die durch Gewalteinwirkung oder unsachgemäßen Gerbrauch entstehen muß der Mieter selbstverständlich selbst aufkommen! Deshalb verstehe ich nicht, dass es nicht ein grundsätzliches Recht auf die Haltung von Tieren in gewissem Rahmen geben kann und die Verbote von Tierhaltung dann ausgesprochen werden wenn Lärmbelästígung,Geruchsbelästigung, nicht artgerechte Haltung usw. auftritt. Das derzeitige Gesetzt benachteiligt eine große Anzahl von Menschen (die Wohnungsmieter), das ist meine persönliche Meinung! Pepsi Cola
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geschrieben von Brandau, November 30, 2008
Eine genaue Auflistung, welche Tiere erlaubt sind und welche nicht würde den Rahmen eines solchen Urteils sicherlich auch sprengen.
Ein Verbot setzt voraus, dass durch das Halten der Tiere Beeinträchtigungen für den Vermieter und die Wohnung zu erwarten sind.Insofern ist die Größe eines Tieres sicherlich sehr relevant.
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geschrieben von Mausi, März 18, 2009
ich hätte da mal eine Frage dazu:
Wie sieht es aus, wenn in der Hausordnung steht
Das Halten von kleinen Hunden und anderen kleinen Haustieren ist gestattet. Sollte jedoch eines dieser Tiere durch übermäßigen Lärm, Verschmutzungen oder aus sonstigen Gründen die Mitbewohner belästigen, so kann die Hausgemeinschaft mit Stimmenmehrheit entscheiden, ob das Tier weiter geduldet werden soll oder nicht.

Zum einen: ist diese Eingrenzung zulässig und wie ist es, wenn z.B. 6 Jahre lang nichts eingewendet wird und dann aber plötzlich schon?

Danke und Gruss
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geschrieben von wok, März 18, 2009
sorry, hier keine Rechtsauskünfte online. Brandau verlinkt in seinem Kommntar weiter oben auf Anwalts-Blogs. Vielleicht findet man ja dort weiterführende Infos ...
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