Hundesitter von der Steuer absetzen

thumb richter hammer hund fot50069429Wer die Betreuung und Versorgung seines Hundes oder anderer Haustiere durch einen Tiersitter von der Steuer absetzen wollte, hatte damit bisher beim Finanzamt schlechte Karten. Das hat sich durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes in München geändert.

Wer für seine Einkommensteuererklärung abzugsfähige Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sucht, dürfte sich darüber freuen. Bisher lehnten Finanzämter mit dem Verweis auf die abschlägig beurteilte Einschätzung des Bundesfinanzministeriums die Berücksichtigung von Kosten für die Tierbetreuung und Pflege nach § 35a EStG ab.

Doch ein Ehepaar hat inzwischen eine anteilige Anerkennung der Kosten erfolgreich vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil: 04.02.2015, Az. 15 K 1779/14 E) und vor dem Finanzgerichtshof erstritten. Denn die vom Finanzamt angestrengte Revision des Urteils wurde vom Bundesfinanzhof am 03.09.2015 (Az. VI R 13/15) abgelehnt und die Abzugsfähigkeit der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen durch das Ehepaar damit bestätigt.

Im konkreten Fall ging es um eine Katze, die während des Urlaubs ihrer Besitzer über mehrere Wochen von einer Tiersitterin in der Wohnung der Besitzer regelmäßig betreut und versorgt wurde.

Hund mit Richter-Utensilien

Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Einschätzung des Finanzgerichts Düsseldorf, dass der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung gesetzlich nicht konkret bestimmt sei. Wichtig sei für die Anerkennung, dass die erbrachten Leistungen gewöhnlich durch den Steuerpflichtigen oder durch Haushaltsmitglieder erledigt würden und dass es sich um hauswirtschaftliche Tätigkeiten handele. Dazu könnten neben Tätigkeiten wie z.B. Kochen oder Putzen auch die Betreuung und Versorgung von Familienmitgliedern oder in diesem Fall eines Haustieres gehören.

Wichtige Bedingung für eine mögliche steuerliche Anerkennung: Das Vorliegen ordnungsgemäß erstellter Rechnungen und die Zahlung der Beträge auf ein Bankkonto. Wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen auch, können zudem steuerlich lediglich die reinen Arbeitskosten angesetzt werden, wozu allerdings auch die Fahrtkosten einer Tierbetreuung zählen können. Eine weitere Wichtige Einschränkung, die Dienste von Hundepensionen in der Regel ausschließt: Die Betreuung des Haustieres muss „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen ausgeübt werden.

Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 2 EStG können 20 Prozent der jährlich angefallenen Kosten für haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von maximal 4.000,- EUR (Stand: 2015) steuerlich berücksichtigt werden.

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