Sorgerecht - Wer bekommt den Hund nach der Scheidung?

Sorgerecht für Hunde? Was für Außenstehende manchmal skurril anmutet, kann für emotional gebeutelte Menschen nach der Trennung vom Partner schnell existenziell werden. Immer häufiger kommt es bei Scheidungen zu Auseinandersetzungen, die dem Sorgerechtsstreit bei Kindern erinnern. Mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Hund mit klammernder Katze

Eigentlich kein Wunder, obwohl Hunde rechtlich gesehen nur "Gegenstände" sind: Bei der Trennung der beiden Hundebesitzer taucht schnell die Frage auf, ob der Verlust noch größer sein muss, als ohnehin schon.

Tiere sind laut § 90a BGB selbst zwar nicht als Sache anzusehen, dennoch finden auf sie sachrechtliche Gesetze Anwendung. Darauf weist das Informationsportal www.scheidung.org hin. Haben die Ehegatten ein Haustier während der Ehe erworben, zähle es demnach in der Regel zum gemeinsamen Gut. Einfluss auf die Entscheidung, wem das Haustier am Ende zugesprochen wird, könnten laut scheidung.org folgende Aspekte haben: Wer hat sich überwiegend um das Tier gekümmert? Wer ist am ehesten in der Lage, es auch nach der Trennung angemessen zu versorgen? Im Gegenzug stehe dem Partner, der das Haustier nicht erhält, ein Ausgleich durch andere Hausratsgegenstände zu.

 

Trennung mit Hund - Haustiere vor Gericht

Verletzte Gefühle, Vorwürfe, ganz praktische Fragen nach der Betreuung des Haustieres, das Themenfeld ist groß: Nicht selten landet das Thema im Rahmen einer Scheidung am Ende vor Gericht. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem konkreten Fall (Az.: 18 UF 62/14), dass keiner der nun getrennten Partner den Hund einfach mitnehmen und so dem anderen längere Zeit vorenthalten dürfe.

Als die Frau aus der gemeinsamen Wohnung auszog, hatte der Partner den Vierbeiner weggebracht um eine Mitnahme des Tieres zu verhindern. In dem darauf folgenden Rechtsstreit begründeten beide Partner ihren Anspruch auf die Malteserhündin mit dem Anspruch, den Hund hauptsächlich versorgt zu haben. Den Vorschlag des Gerichtes in der ersten Instanz, sich im Wochen-Rhythmus abwechselnd um die Hündin zu kümmern, lehnte der Mann ab. Er wollte auch die folgende gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren, dass die Frau den Hund bekommen sollte.

Doch die von ihm eingelegte Beschwerde scheiterte in der zweiten Instanz. Denn das Gericht erkannte zwar durchaus an, dass das Tier offensichtlich "gemeinsames Eigentum" gewesen sei. Während der Mann aber den Hund seiner Frau über eine längere Zeit vorenthalten habe, hätte Sie das Miteigentum ihres ehemaligen Partners respektiert. Sie wäre auch bereit gewesen, eine abwechselnde Betreuung zu  akzeptieren. Diese Chance hatte der Mann durch seine Weigerung, auf diesen Kompromiss einzugehen, offensichtlich vertan und damit das Gericht zu einer klaren Entscheidung bewegt.

 

Gesetzliche Regelungen bei Scheidungen sind relativ eindeutig - Grenzfälle vor Gericht aber schwer vorhersehbar 

Zumindest für deutsche Gerichte ist die Frage oft auf eine zentrale Frage zu reduzieren: Wem gehört bei einer Scheidung der "Gegenstand" Hund - auch wenn dies nicht unbedingt mit dem Rechtsgefühl der Hundebesitzer übereinstimmt. Aber wie die zuvor erworbene Schrankwand oder teure Elektrogeräte müssen im Trennungsfall unter den Ex-Partnern alle Gegenstände aufgeteilt werden.

Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen Gerichte darüber entscheiden, wer denn der eigentliche Eigentümer ist. Im Fall von mehreren Hunden kann das zum Beispiel auch zur Aufteilung führen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat beispielsweise in einem Fall entschieden (Az.; 15 UF 143/12), dass eine Hündin beim Ehemann bleiben soll und zwei weitere Hunde bei der Ex-Ehefrau. Die Hündin sei als vormals gemeinsames Eigentum der ehemaligen Partner anzusehen. Der ursprüngliche Kauf der Hündin durch die Frau reiche für ihre Eigentumsbehauptung nicht aus. Sowohl Hundeversicherung als auch Hundesteuer wären vom Mann bezahlt worden.

Eine Klärung vor Gericht statt eines vorherigen einvernehmlichen Kompromisses mit einer gemeinsamen Regelung beinhaltet also gerade bei unklaren Fällen ein oft hohes Risiko. Gehorcht ein Hund beiden Besitzern und wurde das Tier ehemals gemeinsam erworben und versorgt, ergeben sich schwierige Grauzonen. In diesen Fällen ist es oft völlig offen, wem ein Gericht den Hund zusprechen würde.

(Alle Angaben ohne Gewähr. Die recherchierten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.)

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