Bellen und anderes - Der ewige Zwist um die Hundehaltung in Haus und Garten

(ots) - Fragt man ihre Besitzer, so handelt es sich bei Hunden in der Regel um liebenswerte Hausgenossen, die niemals beißen, selten bellen und auch sonst keinem etwas zuleide tun. Vermieter, Miteigentümer und Wohnungsnachbarn sehen das häufig anders. Sie beanstanden eine erhebliche Störung der Hausgemeinschaft durch die Tiere. Als Konsequenz fordern sie ein Hundeverbot oder zumindest deutliche Einschränkungen bei der Hundehaltung.

Kommt es zu keiner Einigung unter den streitenden Parteien, müssen die Zivil- und Verwaltungsgerichte entscheiden. Diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) beinhaltet 12 Urteile, die sich mit dem Thema befassen. Mal geht es um störende Hundehaare, mal um die Gefahr für spielende Kinder - und natürlich immer wieder um das Bellen, das Nachbarn als Ruhestörung empfinden.

lbs-immo-recht cartoon-artgerechtFoto: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)Die Frage, ob ein bestimmter Hund in einer Mietwohnung artgerecht gehalten werden kann, ist nicht in erster Linie das Problem des Eigentümers. Ein Vermieter hatte aber genau dieses Argument vorgebracht, als er seinem Mieter die Haltung eines Collies untersagen wollte. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 329/11) wies den Eigentümer darauf hin, dass es auf die Bestimmungen des Mietvertrages ankomme. Sei darin zur Hundehaltung nichts vermerkt, dann stehe dieser auch nichts entgegen - selbst bei einem Collie. Wolle der Eigentümer trotzdem vor Gericht ein Verbot erwirken, dann müsse er schon konkrete Umstände benennen, die dafür sprechen. Der bloße Verdacht einer nicht artgerechten Haltung reiche keinesfalls aus.

Manche Menschen leiden unter einer Tierhaarallergie. Für sie kann es gesundheitlich sehr belastend sein, wenn in ihrer Nachbarschaft innerhalb einer Wohnanlage ein Hund lebt. Mit dieser Begründung wollte ein Eigentümer seinem Mieter die Hundehaltung untersagen, denn sie stellte seiner Meinung nach eine Gefährdung bzw. Belästigung des Allergikers dar. Das Amtsgericht Aachen (Aktenzeichen 85 C 85/05) wollte gar nicht grundsätzlich bestreiten, dass so etwas möglich sei. Doch der zuständige Richter vermisste die entsprechenden Belege bzw. Beweise und stimmte deswegen dem Verbot nicht zu.

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