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Hundesteuer für Arbeitshunde |
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Hundesteuer - Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht. Diese Auffassung vertrat jedenfalls die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Urteil vom 01. Oktober 2009. Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hält.
Zur Begründung seines Begehrens hatte der Kläger ausgeführt, die
Haltung des Hundes diene ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft.
Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit
13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien
auf den Weiden freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis
aggressiv. Von daher benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur
Verrichtung der erforderlichen Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen
von Ohrmarken. Der Hund treibe heran preschende und angreifende Tiere
zurück und helfe bei der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der
Hund eine auf die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.
Dieser Argumentation vermochten sich allerdings die Richter der 2.
Kammer indes nicht anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der
Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt, da die Rinderzucht des
Klägers auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden könne. So
bedürfe es zur Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden
aufhalte, nicht zwingend eines Hundes.
Auch dass der Hund dem
Schutz des Klägers bei Verrichtung der für die Rinderhaltung
erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur betrieblichen
Notwendigkeit für dessen Haltung, sondern begründe lediglich deren
Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und
Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von
13 Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar
sei.
Soweit die Haltung des Hundes auch der Bewachung der nur
am Wochenende bewohnten Hofstelle diene, sei diesem Umstand durch die
Gewährung der insoweit vorgesehenen Steuerermäßigung Rechnung getragen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragen.
(Quelle: VG Trier - Urteil vom 01. Oktober 2009 – 2 K 327/09.TR -)
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