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Hundegesetz - Sachsen-Anhalt macht Ernst
Donnerstag, 1. Oktober 2009

Hundeverordnung - Hundegesetz: Als letztes Bundesland hat auch Sachsen-Anhalt seit dem 1. März 2009 ein Hundegesetz. Die Regelungen gelten für alle neu geborenen Hunde nach dem gesetzlich vereinbarten Stichtag. Teilweise trifft das Hundegesetz aber auch die Besitzer älterer Hunde. Speziell für Halter sogenannter "Kampf-" oder besser Listenhunde wird es seit Ablauf der Übergangsfristen Ende August 2009 ernst.

Die Regelungen zur Kennzeichnung, Pflichtversicherung und Meldepflicht finden im Behördenjargon normalerweise für Hunde, die vor dem 1. März 2009 geboren wurden und "deren Gefährlichkeit weder widerleglich vermutet wird noch im Einzelfall festgestellt worden ist, keine Anwendung". Anders sieht es allerdings aus, wenn im Einzelfall eine Gefährlichkeit von der zuständigen Behörde festgestelltwurde und generell für alle Halter von Listenhunden. 

Nach Behördenangaben hatten sehr viele Besitzer von Kampf- / Listenhunden den von Ihnen geforderten Wesenstest für ihren Hund bis Ende August 2009 noch nicht absolviert. Ein Test, der nebenbei gesagt, allerdings mit ca. 400 Euro pro Hund veranschlagt wird und dessen stolze Kosten der Hundebesitzer tragen soll. Laut Hundegesetz müssen die Behörden bei wiederholtem Versäumnis gesetzter Fristen den Hund beschlagnahmen und in einem Tierheim unterbringen.

Die Ordnungsämter wollen nach Ablauf der Übergangsfristen zukünftig strikter gegen Versäumnisse vorgehen und das Ablegen eines Wesenstests über das sozialverträgliche Verhalten dieser Hunde verstärkt einfordern.

 

Für alle Hundehalter - Registrierung und Abschluss einer Hunde-Haftpflicht Versicherung

Generell für alle Hundebesitzer in Sachsen-Anhalt, deren Hund nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.03.2009 geboren wurde, gilt: Unabhängig von Hunderasse und Größe besteht eine Informationspflicht an die örtlichen Ämter und der verpflichtende Abschluss einer Hunde-Haftpflicht Versicherung:

Folgende Daten müssen an die örtlichen Behörden weitergegeben werden:

  • Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes,
  • die Kennnummer eines Chip-Transponders zur Markierung des Hundes spätestens sechs Monate nach der Geburt
  • Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung des Hundes,
  • Name und Anschrift der Halterin oder des Halters

Außerdem ist, ebenfalls unabhängig von Rasse und Größe, jeder Besitzer eines Hundes in Sachsen-Anhalt verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Hunde-Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies muss ebenfalls den örtlichen Ämtern nachgewiesen werden.

Damit geht in einem weiteren Bundesland der Trend zur verpflichtenden versicherungstechnischen Absicherung. Weitere Infos zum Sinn einer Hunde-Haftpflicht Versicherung.

Hundegesetz Gesetzestext - Sachsen-Anhalt vom 01.03.2009

 

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