Urteil - Hund darf während der Arbeitszeit nicht im Auto bleiben

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 die Klage eines Hundehalters (Kläger), dem untersagt wurde, seine Weimaraner-Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten, abgewiesen

Bereits zuvor war die dem Hundebesitzer durch das Landratsamt Ludwigsburg untersagt worden, im Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro angedroht. Der Hundehalter wollte die Entscheidung aber nicht akzeptieren und klagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes erfolgte die Untersagungsverfügung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 18.07.2013 jedoch zu Recht. Der Kläger verstößt laut dem Richter gegen das tierschutzrechtliche Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung, wenn er seine Hündin "Cosima" während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt. Ein Kraftfahrzeug sei für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet.

Bei der Entscheidung steht im Vordergrund, dass die Hündin sich nur eingeschränkt und nicht spontan in der engen Box bewegen könne, die nur zum Transport des Tieres geeignet sei. Auf die individuelle Situation, etwa, ob der Kläger das Tier in seinen Pausen bewegt, komme es nicht an.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird.

(Quellen und weitere Details: VG Stuttgart, Pressemitteilungen zum Urteil 4 K 2755/14 vom 12.03.2015, Aktenzeichen: 4 K 2755/14) 

 

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